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WWK Ausfallversicherung

WWK-Ertragsausfall: Laufende Kosten nach Sachschäden und IT-Ausfällen gezielt absichern

WWK bietet Ertragsausfall plus als eigenen Baustein ihrer Firmenversicherung. Versichert werden die vereinbarten wirtschaftlichen Folgen eines Sachschadens. Zusätzliche Risiken wie Lieferantenschäden und Cyberstillstand haben eigene Grenzen – besonders bei der Entschädigungsdauer unterscheiden sich die Bausteine deutlich.

WWK-Ertragsausfall plus ergänzt die Reparatur von Betriebseinrichtung

Die WWK trennt Sachwerte und den eigenen wirtschaftlichen Ausfall. Ertragsausfall plus kann im Firmenpaket neben Inhalts- und Gebäudeversicherung vereinbart werden.

Wenn beispielsweise eine versicherte Maschine nach einem Brand ausfällt, entstehen neben Reparaturkosten möglicherweise entgangener Gewinn und fortlaufende Ausgaben. Für den Vergleich sollte klar sein, welche Gefahren und welcher Betriebsstandort in jedem Baustein erfasst sind.

Zwölf Monate sind die Grundhaftzeit im veröffentlichten WWK-Sachschutz

Die veröffentlichten WWK-Sachbedingungen sehen grundsätzlich zwölf Monate für den Ertragsausfall nach Eintritt des Sachschadens vor. Abweichende Haftzeiten müssen im Vertrag vereinbart sein.

Für eine aufwendig ausgestattete Praxis oder einen Betrieb mit langen Lieferfristen sollte die Wiederanlaufplanung realistisch sein. Beachten Sie neben Bau und Beschaffung auch Montage und Wiederaufnahme des Betriebs. Eine höhere Summe verlängert die Haftzeit nicht automatisch.

WWK-Ertragsausfall nach Gewinn und weiterlaufenden Kosten bemessen

Die WWK-Sachbedingungen berücksichtigen den entgehenden Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten des versicherten Betriebs. Bestimmte variable Aufwendungen und Umsatzsteuer zählen nicht zur Ertragsausfallleistung.

Erstellen Sie daher eine Rechnung aus weiterhin notwendigen Zahlungen und dem erwarteten Gewinn. Ein bloßer Bruttoumsatz ist dafür ungeeignet. Wenn trotz Schaden Leistungen fortgeführt oder Warenverbräuche eingespart werden, muss die tatsächliche wirtschaftliche Situation berücksichtigt werden.

30 Prozent WWK-Vorsorge erhöhen nicht jede einzelne Teilgrenze

Die veröffentlichte Pauschaldeklaration für WWK-Ertragsausfall plus nennt 30 Prozent Vorsorge beziehungsweise Nachhaftung zur vereinbarten Summe. Entschädigungsgrenzen und Summen auf Erstes Risiko sind davon ausgenommen.

Diese Summenregelung ist keine zusätzliche Entschädigungsdauer. Für Ihren Vergleich sollten Hauptsumme, Haftzeit und besondere Grenzen in getrennten Zeilen stehen. So bleibt erkennbar, an welcher Stelle ein Angebot tatsächlich erweitert wurde.

WWK-Rückwirkungsschäden betreffen bestimmte Zulieferer und Abnehmer

WWK nennt Rückwirkungsschäden mit 25.000 Euro und 5.000 Euro Selbstbeteiligung in der veröffentlichten Plus-Deklaration. Der zugrunde liegende Sachschaden muss zur vereinbarten Gefahr passen; die Bedingungen beziehen sich auf laufende Produktbeziehungen zu Betriebsgrundstücken in Deutschland.

Ein bloßer Lieferverzug oder die Insolvenz eines Geschäftspartners ist damit nicht automatisch versichert. Nennen Sie wichtige Zulieferer und Abnehmer, deren Ausfall den eigenen Betrieb blockieren könnte, und lassen Sie die Reichweite konkret prüfen.

Standgelder und Vertragsstrafen sind im WWK-Plus-Konzept eigene Positionen

Die WWK-Plus-Deklaration führt zusätzliche Standgelder und Vertragsstrafen mit jeweils 25.000 Euro auf. Diese Erweiterungen gelten nur in den dort markierten und tatsächlich vereinbarten Gefahrengruppen.

Für den Betrieb lohnt sich ein Blick in Kunden- und Logistikverträge: Welche Verpflichtungen laufen trotz Sachschaden weiter? Die Tabellenbeträge sind Deckungsgrenzen, keine garantierten Zahlungen für jede Verzögerung und keine Versicherungsbeiträge.

WWK-Cyberausfall: Sieben Tage Grundhaftzeit und 24 Stunden Selbstbehalt

Im veröffentlichten WWK-Cyberbedingungswerk beträgt die Haftzeit für Ertragsausfall sieben Tage, sofern nichts anderes vereinbart ist. Hinzu kommt ein zeitlicher Selbstbehalt von 24 Stunden. Das unterscheidet sich wesentlich von der zwölfmonatigen Grundhaftzeit im Sach-Ertragsausfallschutz.

Bei längeren Wiederherstellungszeiten kann diese Differenz entscheidend sein. Lassen Sie im Angebot die tatsächlich vereinbarte Cyberhaftzeit, die Summe und den zeitlichen Selbstbehalt ausdrücklich nebeneinander ausweisen.

WWK-Cyberbedingungen unterscheiden Sicherheitsverletzung und Softwarewechsel

Der WWK-Cyberbaustein beschreibt Unterbrechungen durch Informationssicherheitsverletzungen. Er enthält zugleich Ausschlüsse, etwa für geplante Abschaltungen und die Einführung neuer Systeme oder Software im beschriebenen Umfang.

Wenn Ihr Betrieb ein neues Warenwirtschaftssystem einführt, sollte daraus keine allgemeine Zusage für jeden Umstellungsausfall abgeleitet werden. Für den Cybervergleich sind Wiederanlauf, Datensicherung und die Abhängigkeit von zentralen Programmen wichtige Angaben.

WWK-Mietausfall und krankheitsbedingter Praxisausfall getrennt betrachten

WWK führt gewerblichen Mietausfall als eigenen Firmenbaustein. Er bezieht sich auf das Interesse am Miet- beziehungsweise Nutzungswert; der Ertragsausfall betrifft die wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs.

Auch eine Erkrankung des Inhabers ist kein sachschadenbedingter Stillstand. Wer vor allem laufende Praxiskosten bei persönlichem Ausfall absichern möchte, sollte diesen Bedarf im Formular ausdrücklich nennen. Die veröffentlichten WWK-Sach- und Cyberbausteine sind dafür keine pauschale Leistungszusage.

Ein WWK-Ausfallangebot mit Vertragsstand und Einzelbeitrag vergleichen

Für WWK-Ertragsausfall sollten aktuelle Betriebszahlen, Standorte, Gefahren und gewünschte Haftzeiten erfasst sein. Ergänzen Sie bedeutende Lieferabhängigkeiten sowie vorhandene Inhalts-, Gebäude- und Cyberverträge.

Die öffentlich angebotenen Unterlagen enthalten ältere Bedingungs- und Deklarationsstände. Lassen Sie bestätigen, welche Fassung dem neuen Angebot zugrunde liegt. Ein vollständig beschriebenes öffentliches Beitragsbeispiel für den konkreten Ertragsausfallschutz ist nicht ausgewiesen; fordern Sie den individuellen Jahresbeitrag einschließlich Versicherungssteuer an.

WWK-Ausfallschutz: Veröffentlichte Grenzen gehören zum jeweiligen Baustein

Keine Beitragspreise. Grundlage sind die öffentlich bereitgestellten Sachbedingungen, die Plus-Deklaration 2019 und die Cyberbedingungen BwGH 2019, Stand Juni 2020. Abweichende Vereinbarungen und die konkret versicherten Gefahren sind im Angebot zu prüfen.

Baustein / PositionVeröffentlichte Regelung
Sach-ErtragsausfallGrundsätzlich zwölf Monate Haftzeit
Ertragsausfall plus: Summenvorsorge30 Prozent; keine Erhöhung besonderer Teilgrenzen oder Erstrisikosummen
Rückwirkungsschäden25.000 Euro; 5.000 Euro Selbstbeteiligung, nur passende versicherte Gefahren
Zusätzliche Standgelder / VertragsstrafenJe 25.000 Euro innerhalb der markierten versicherten Gefahrengruppen
Cyber-ErtragsausfallGrundsätzlich sieben Tage Haftzeit; 24 Stunden zeitlicher Selbstbehalt

WWK-Ausfallversicherung: Fragen zu Summen, Zeiten und Schadenauslösern

Gehört WWK-Ertragsausfall plus automatisch zu jeder Firmenhaftpflicht?

WWK führt Ertragsausfall plus als eigenen Firmenbaustein. Die bloße Firmenhaftpflicht bestätigt diesen Einschluss nicht. Prüfen Sie im Versicherungsschein, ob der betriebliche Ausfall für die gewünschten Gefahren ausdrücklich vereinbart ist.

Wie lange leistet der veröffentlichte WWK-Sach-Ertragsausfallschutz?

Die WWK-Sachbedingungen sehen grundsätzlich zwölf Monate ab Eintritt des Sachschadens vor. Andere Haftzeiten müssen vereinbart sein. Für den Vergleich sollte die angebotene Dauer zum realistischen Wiederanlauf Ihres Betriebs passen.

Verlängert die 30-Prozent-Vorsorge bei WWK die Haftzeit?

Nein. Die WWK-Regelung betrifft die vereinbarte Versicherungssumme, nicht die Dauer der Ertragsausfallleistung. Besondere Teilgrenzen und Erstrisikosummen werden davon ebenfalls nicht erhöht. Vergleichen Sie diese Größen daher getrennt.

Erfasst WWK-Ertragsausfall plus jeden ausgefallenen Lieferanten?

Die WWK-Rückwirkungsdeckung verlangt einen passenden versicherten Sachschaden und die beschriebene laufende Produktbeziehung. Die Bedingungen beziehen sich auf Betriebsgrundstücke in Deutschland. Ein wirtschaftlicher Lieferengpass allein genügt dafür nicht.

Welche Eigenbeteiligung nennt WWK bei Rückwirkungsschäden?

Die veröffentlichte WWK-Plus-Deklaration nennt 5.000 Euro Selbstbeteiligung bei 25.000 Euro Entschädigungsgrenze. Ob diese Regelung unverändert angeboten wird, sollte im Vertrag erkennbar sein. Sie gilt nicht pauschal für alle Arten von Betriebsunterbrechungen.

Warum ist die WWK-Cyberhaftzeit besonders zu prüfen?

Die WWK-Cyberbedingungen nennen grundsätzlich sieben Tage Haftzeit und 24 Stunden zeitlichen Selbstbehalt für Ertragsausfall. Längere Vereinbarungen sind gesondert zu prüfen. Die zwölf Monate aus dem Sachschutz dürfen nicht auf Cyber übertragen werden.

Ist ein geplanter Softwarewechsel ein versicherter WWK-Cyberausfall?

Die WWK-Cyberbedingungen enthalten Ausschlüsse für geplante Abschaltungen und bestimmte System- oder Softwareeinführungen. Eine Cyberpolice ist deshalb keine allgemeine Absicherung eines IT-Umzugs. Lassen Sie das konkrete Projekt und seine Risiken gesondert beurteilen.

Sind Vertragsstrafen in WWK-Ertragsausfall plus unbegrenzt versichert?

Die WWK-Plus-Deklaration nennt hierfür 25.000 Euro in den markierten und vereinbarten Gefahrengruppen. Die Klausel ist keine uneingeschränkte Übernahme jeder Vertragsstrafe. Der Schaden muss die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Soll ich WWK-Ertragsausfall nach dem Bruttoumsatz bemessen?

Für WWK-Ertragsausfall sind Gewinn und die versicherten fortlaufenden Kosten maßgeblich. Umsatzsteuer und bestimmte variable Ausgaben gehören nicht in dieselbe Bedarfsrechnung. Stellen Sie die wirtschaftlichen Positionen daher einzeln zusammen.

Was unterscheidet WWK-Mietausfall vom eigenen Betriebsausfall?

WWK-Mietausfall und Ertragsausfall sichern unterschiedliche wirtschaftliche Interessen. Ein Vermieter betrachtet Miet- oder Nutzungswerte; der Betreiber Gewinn und fortlaufende Betriebskosten. Bei selbst genutzten und vermieteten Flächen sollten beide Rollen im Angebot erkennbar sein.

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