Ausgewählte gesetzliche VSH-Mindestdeckungen
| Beruf / Konstellation | Mindestdeckung | Einordnung |
|---|---|---|
| Rechtsanwalt als natürliche Person | 250.000 € je Versicherungsfall | § 51 BRAO; Jahreshöchstleistung mindestens vierfach |
| Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO | 500.000 € je Versicherungsfall; 1 Mio. € pro Jahr | § 15 MaBV; nicht mit reiner Immobilienvermittlung gleichsetzen |
| Versicherungsvermittler | 1.564.610 € je Versicherungsfall; 2.315.610 € pro Jahr | § 9 VersVermV; gesetzliche Ausnahmen gesondert beachten |
Für Berufsausübungsgesellschaften reicht die Einzeldeckung nicht automatisch
Bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sind insbesondere die §§ 59n und 59o BRAO zu beachten. Die gesetzlich geforderte Summe kann von Rechtsform und Zahl der Berufsträger abhängen. Eine Police für den einzelnen Anwalt ersetzt die erforderliche Gesellschaftsdeckung nicht.
Auch bei gemischten Tätigkeiten zählt jede erlaubnispflichtige Leistung. Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und Immobiliardarlehensvermittler sind keine austauschbaren Berufsprofile.
Die Mindestdeckung ist keine individuelle Risikoempfehlung
Eine gesetzliche Untergrenze erfüllt eine Zulassungsvoraussetzung. Für ein großes Mandat oder eine hohe vertragliche Mindestdeckung kann sie trotzdem zu niedrig sein. Lassen Sie Gesetzesanforderungen und Auftragsrisiken gemeinsam prüfen.