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Versicherungspflicht

Versicherungspflicht folgt Ihrem Beruf und Ihrer Rechtsform.

Ob eine Vermögensschadenhaftpflicht vorgeschrieben ist, hängt von Tätigkeit und Rechtsform ab. Rechtsanwälte, Steuerberater und bestimmte Vermittler oder Verwalter unterliegen besonderen Vorgaben. Für IT-Dienstleister und allgemeine Unternehmensberater besteht dagegen nicht allein wegen dieser Berufsbezeichnung eine allgemeine VSH-Pflicht.

Ausgewählte gesetzliche VSH-Mindestdeckungen

Beruf / KonstellationMindestdeckungEinordnung
Rechtsanwalt als natürliche Person250.000 € je Versicherungsfall§ 51 BRAO; Jahreshöchstleistung mindestens vierfach
Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO500.000 € je Versicherungsfall; 1 Mio. € pro Jahr§ 15 MaBV; nicht mit reiner Immobilienvermittlung gleichsetzen
Versicherungsvermittler1.564.610 € je Versicherungsfall; 2.315.610 € pro Jahr§ 9 VersVermV; gesetzliche Ausnahmen gesondert beachten

Für Berufsausübungsgesellschaften reicht die Einzeldeckung nicht automatisch

Bei anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften sind insbesondere die §§ 59n und 59o BRAO zu beachten. Die gesetzlich geforderte Summe kann von Rechtsform und Zahl der Berufsträger abhängen. Eine Police für den einzelnen Anwalt ersetzt die erforderliche Gesellschaftsdeckung nicht.

Auch bei gemischten Tätigkeiten zählt jede erlaubnispflichtige Leistung. Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und Immobiliardarlehensvermittler sind keine austauschbaren Berufsprofile.

Die Mindestdeckung ist keine individuelle Risikoempfehlung

Eine gesetzliche Untergrenze erfüllt eine Zulassungsvoraussetzung. Für ein großes Mandat oder eine hohe vertragliche Mindestdeckung kann sie trotzdem zu niedrig sein. Lassen Sie Gesetzesanforderungen und Auftragsrisiken gemeinsam prüfen.

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