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GVO D&O / Managerhaftpflicht

GVO-Gewerbeschutz und Managerhaftung: Wo die persönliche D&O ansetzt

GVO bietet gewerbliche Haftpflicht- und Sachversicherungen an. Eine eigenständige aktuelle D&O ist öffentlich nicht bestätigt. Wer persönlich wegen einer Geschäftsführungsentscheidung haftbar gemacht wird, sollte deshalb die vorhandene Organhaftpflicht prüfen: Die veröffentlichte TOP-VIT-Vermögensschadendeckung enthält einen Ausschluss für solche Pflichtverletzungen.

GVO TOP-VIT versichert nicht automatisch die persönliche Organhaftung

Die GVO-Gewerbebedingungen schließen im Abschnitt zu Vermögensschäden Pflichtverletzungen aus Geschäftsführungs-, Vorstands- und vergleichbaren Organfunktionen aus. Dass Geschäftsführer in der Beschreibung der versicherten Personen vorkommen, hebt diese Grenze nicht auf. Entscheidend sind Funktion und Schadenursache zusammen.

Eigenes Beispiel: Ein Geschäftsführer soll persönlich einen Verlust ersetzen, weil er eine notwendige interne Freigabe umgangen hat. Die Gesellschaft verlangt Geld von ihm, obwohl weder ein Besucher verletzt noch eine fremde Sache beschädigt wurde. Für diesen Vorwurf ist eine passende D&O-Prüfung erforderlich.

Die kostenlose GVO-Privathaftpflicht ist kein Managerschutz

GVO beschreibt im TOP-VIT-Gewerbepaket eine beitragsfrei eingeschlossene private Haftpflicht für einen Geschäftsführer beziehungsweise Inhaber und seine Familie. Diese Zusatzleistung betrifft private Haftungsrisiken. Sie ersetzt nicht die D&O für Entscheidungen in der Unternehmensleitung.

Beim Angebotsvergleich sollten daher drei Bereiche erkennbar bleiben: Haftung des Betriebs, privater Haftpflichtschutz und persönliche Organhaftung. Ein umfangreiches Paket kann in zwei Bereichen gut ausgestattet sein und dennoch eine zusätzliche D&O benötigen.

Wachsende GVO-Betriebe: D&O anhand von Gesellschaften und Aufgaben planen

Für einen Managerschutz zusätzlich zu bestehenden GVO-Verträgen ist die Unternehmensstruktur wichtig. Neue Tochtergesellschaften, weitere Geschäftsführer oder der Erwerb eines Betriebs können zusätzliche Mandate schaffen. Die gemeinsame Marke allein beschreibt diese Funktionen nicht ausreichend.

Erstellen Sie eine Liste der Rechtsträger und der Personen, die sie führen. Geben Sie Beteiligungen, Auslandsgesellschaften und geplante Veränderungen an. Im Angebot sollte nachvollziehbar sein, welche Gesellschaften und Mandate eingeschlossen sind und wie sich mehrere Versicherte die Summe teilen.

GVO-Nachhaftung und D&O-Nachmeldung nicht gleichsetzen

Die GVO-Gewerbehaftpflicht nennt eine Nachhaftungsmöglichkeit im Zusammenhang mit vollständiger Betriebsaufgabe. Diese Regel betrifft den dortigen Haftpflichtvertrag. Sie ist keine Zusage einer entsprechenden D&O-Nachmeldefrist für einen ausscheidenden Geschäftsführer.

Wenn ein Mandat endet, sollten die zeitlichen Regeln einer vorhandenen oder neu angebotenen D&O gesondert besprochen werden. Nennen Sie bekannte Vorwürfe und den geplanten Amtswechsel. So lässt sich klären, wie später erhobene Forderungen aus der früheren Leitungstätigkeit behandelt werden.

Ein D&O-Angebot zur bestehenden GVO-Absicherung vergleichen

Für eine eigene GVO-D&O liegt kein nachvollziehbarer veröffentlichter Tarifbeitrag vor. Fordern Sie deshalb ein separates Angebot mit ausdrücklich genanntem Versicherer an. Benötigt werden insbesondere Branche, Rechtsform, Gruppenumsatz, gewünschte Summe und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.

Vergleichen Sie auch die Verteidigung bei Forderungen der eigenen Gesellschaft, die Kostenanrechnung und mögliche Selbstbehalte. Bei bestehender Unternehmens-D&O sollte zuerst geprüft werden, welcher Bedarf bereits abgedeckt ist. Zusätzlicher persönlicher Schutz sollte eine erkennbare Lücke schließen.

GVO-Gewerbepaket und ergänzende D&O nach der Haftungsaufgabe unterscheiden

RisikoPrüfung
Schaden aus der laufenden BetriebstätigkeitGVO TOP-VIT mit Tätigkeitsbeschreibung und Ausschlüssen
Privater Haftpflichtfall des InhabersEingeschlossene oder separat vorhandene Privathaftpflicht
Persönlicher Vorwurf aus der GeschäftsführungEigenständige D&O für das betroffene Mandat
Unterbrechung des eigenen BetriebsSach- und Ertragsausfallschutz statt Haftpflicht

Fragen zu D&O und GVO-Gewerbepolicen

Ist der Geschäftsführer durch seine Nennung bei GVO TOP-VIT vollständig D&O-versichert?

Die Personennennung in GVO TOP-VIT bedeutet keinen vollständigen Managerschutz. Die Vermögensschadenbedingungen enthalten einen Ausschluss für Organpflichtverletzungen. Für persönliche Forderungen aus der Geschäftsführung ist eine eigene D&O-Prüfung nötig.

Was bringt die beitragsfreie GVO-Privathaftpflicht einem Geschäftsführer?

Die im GVO-Gewerbepaket beschriebene Privathaftpflicht betrifft private Risiken des Geschäftsführers beziehungsweise Inhabers und seiner Familie. Sie ist eine andere Absicherung als D&O für die Leitung der Gesellschaft.

Gibt es einen bestätigten eigenen GVO-D&O-Tarif?

In den geprüften öffentlichen GVO-Produktinformationen ist kein eigenständiger aktueller D&O-Tarif bestätigt. Ein Angebot für die benötigte Organhaftung sollte deshalb separat eingeholt werden und den tatsächlichen Versicherer nennen.

Gilt die GVO-Gewerbe-Nachhaftung auch für ausgeschiedene Geschäftsführer?

Die Nachhaftungsregel der GVO-Gewerbehaftpflicht betrifft deren eigenen Vertragsumfang. Sie legt keine D&O-Nachmeldefrist fest. Für ein endendes Geschäftsführermandat sind die zeitlichen Bedingungen der tatsächlichen D&O maßgeblich.

Was braucht ein D&O-Angebot bei mehreren GVO-versicherten Betrieben?

Für den ergänzenden D&O-Vergleich sollten die einzelnen Gesellschaften, Beteiligungen und Geschäftsführermandate angegeben werden. Eine Liste von Standorten allein genügt nicht, wenn dahinter mehrere Rechtsträger stehen.

Welche bestehende Police ist beim D&O-Vergleich für GVO-Kunden besonders wichtig?

Neben dem GVO-Gewerbebestand ist vor allem eine bereits vorhandene Unternehmens-D&O relevant. Deren Personenkreis, Summe und Verteidigungskosten zeigen, ob überhaupt zusätzlicher persönlicher Managerschutz benötigt wird.

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