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GVO Vermögensschadenhaftpflicht

GVO und berufliche Vermögensschäden: Welche Aufgaben TOP-VIT tatsächlich erfasst

GVO berücksichtigt in ihrer gewerblichen Betriebshaftpflicht TOP-VIT auch Vermögensschäden. Das ist jedoch keine uneingeschränkte VSH für Beratungs-, Vermittlungs- oder Verwaltungsberufe. Die veröffentlichten Gewerbebedingungen enthalten dafür wichtige Tätigkeitsausschlüsse. Ein Angebot sollte deshalb am konkreten Kundenauftrag geprüft werden.

Die GVO-Gewerbehaftpflicht nennt Vermögensschäden mit eigenen Grenzen

GVO bietet TOP-VIT mit Hauptdeckungssummen von drei, fünf oder zehn Millionen Euro an. Die öffentliche Produktbeschreibung ordnet dem Paket Personen-, Sach- und Vermögensschäden zu. Für reine Geldverluste kommt es zusätzlich auf die besonderen Bedingungen und den im Versicherungsschein genannten Umfang an.

Die veröffentlichten Gewerbebedingungen mit Stand Januar 2023 schließen unter anderem Vermögensschäden aus Beratung, Prüfung und Gutachtertätigkeit aus. Die hohe Hauptsumme allein beantwortet daher nicht, ob eine fehlerhafte Empfehlung an einen Kunden versichert ist. Lassen Sie bei einem aktuellen Angebot genau die benötigten Tätigkeiten bestätigen.

GVO-Bestand und neue Beratungsaufträge: Den Tätigkeitswechsel ernst nehmen

Wer bisher einen handwerklichen oder sonstigen Gewerbebetrieb bei GVO versichert hat, sollte zusätzliche Planungs- oder Beratungsaufträge ausdrücklich angeben. Ein neuer Auftrag kann über das bisherige Betriebsrisiko hinausgehen, auch wenn er beim selben Kunden ausgeführt wird.

Eigenes Beispiel: Ein Dienstleister arbeitet bislang vor Ort an der Ausstattung seiner Kunden. Später verkauft er zusätzlich eigenständige Wirtschaftlichkeitsberechnungen. Ein falsches Rechenergebnis kann einen reinen Geldverlust auslösen, ohne dass etwas beschädigt wird. Für diese zusätzliche Leistung sollte berufliche VSH gezielt verglichen werden.

Kleingewerbe in der GVO-Privathaftpflicht ist keine allgemeine Berufs-VSH

GVO Premium Plus N berücksichtigt nach den Bedingungen von Juli 2025 bestimmte selbstständige Nebentätigkeiten bis 25.000 Euro Jahresgesamtumsatz. Dafür gelten eine abschließende Tätigkeitsauswahl und weitere Voraussetzungen, etwa keine zugehörigen Angestellten und grundsätzlich keine eigene Betriebsstätte außerhalb der genannten häuslichen Ausnahmen.

Die Erweiterung schließt Vermögensschäden ausdrücklich aus. Ein nebenberuflicher Fotograf oder Übersetzer sollte daher nicht aus der Nennung seines Berufs auf Schutz für jeden beruflichen Fehler schließen. Prüfen Sie sowohl Personen- und Sachrisiken als auch reine finanzielle Ansprüche aus der eigentlichen Leistung.

Subunternehmer bei GVO: Eigene Verantwortung und fremde Haftpflicht unterscheiden

Die GVO-Gewerbebedingungen berücksichtigen die Beauftragung fremder Unternehmen im beschriebenen Betriebsrahmen. Sie stellen zugleich klar, dass deren persönliche Haftpflicht und die ihres Personals nicht mitversichert ist. Die Zusammenarbeit sollte deshalb im Angebot und in den eigenen Vertragsunterlagen eindeutig beschrieben sein.

Nennen Sie, welche Aufgaben Sie selbst übernehmen und welche Leistungen ausgelagert werden. Fordern Sie bei Bedarf einen Haftpflichtnachweis des beauftragten Unternehmens an. Für eine ergänzende Berufs-VSH ist außerdem relevant, ob Sie dem Kunden das gesamte Arbeitsergebnis schulden.

Ein passendes VSH-Angebot für GVO-Kunden vorbereiten

Für eine eigenständige GVO-Berufs-VSH mit allgemeiner Beratungsdeckung liegt kein bestätigter öffentlicher Tarif vor. Preisbeispiele für private Haftpflicht oder Immobilienbesitz sind dafür ungeeignet. Die gewünschte berufliche Deckung muss separat angeboten werden.

Beschreiben Sie Dienstleistungen, Umsatz, größte Aufträge und besondere Kundenanforderungen. Falls Sie Fristen überwachen, über Vollmachten verfügen oder fremde Gelder verwalten, gehört auch das in die Anfrage. Ein brauchbares Angebot zeigt anschließend den Versicherer, die tatsächlich eingeschlossenen Aufgaben und den dazugehörigen Beitrag.

Drei typische Prüfstellen bei einer GVO-VSH-Anfrage

Neue Beratungsleistung

Eine vorhandene Gewerbehaftpflicht anhand des zusätzlichen Kundenauftrags prüfen.

Nebentätigkeit im Privatvertrag

Die Berufsnennung und Umsatzgrenze ersetzen keine Deckung reiner Vermögensschäden.

Externer Dienstleister

Eigene Auftraggeberhaftung von der persönlichen Absicherung des Subunternehmers trennen.

Fragen zu GVO TOP-VIT und zusätzlicher Berufs-VSH

Hat GVO Vermögensschäden in der Betriebshaftpflicht vorgesehen?

GVO nennt Vermögensschäden im gewerblichen TOP-VIT-Paket. Die besonderen Bedingungen begrenzen den Umfang jedoch durch Tätigkeitsausschlüsse. Für eine Beratungsleistung muss deshalb ausdrücklich geprüft werden, ob eine zusätzliche berufliche VSH erforderlich ist.

Sind zehn Millionen Euro GVO-Hauptsumme automatisch eine Beratungsdeckung?

Die GVO-Hauptdeckungssumme legt keine uneingeschränkte VSH für jede Tätigkeit fest. Die veröffentlichten Gewerbebedingungen schließen bestimmte Beratungs-, Prüfungs- und Gutachterrisiken aus. Maßgeblich sind die versicherten Aufgaben und vereinbarten Erweiterungen.

Reicht GVO Premium Plus N für die VSH eines nebenberuflichen Fotografen?

Die GVO-Privathaftpflicht-Erweiterung für bestimmte Nebentätigkeiten enthält einen Ausschluss für Vermögensschäden. Dass Fotografen in der Tätigkeitsliste stehen, bestätigt deshalb keine vollständige Berufs-VSH. Der konkrete Auftrag sollte zusätzlich geprüft werden.

Sind meine Subunternehmer persönlich in GVO TOP-VIT versichert?

Die GVO-Gewerbebedingungen behandeln die eigene Haftpflicht aus der Beauftragung fremder Unternehmen. Die persönliche Haftpflicht dieser Unternehmen und ihres Personals ist darin ausdrücklich nicht eingeschlossen. Entsprechende eigene Policen bleiben daher wichtig.

Muss ich zusätzliche Planung bei einem bestehenden GVO-Betrieb angeben?

Bei einer GVO-VSH-Prüfung sollte eigenständige Planung oder Beratung neben der bisherigen Betriebsleistung ausdrücklich genannt werden. Ein unveränderter Firmenname bedeutet nicht, dass neue Kundenrisiken bereits im vorhandenen Vertrag enthalten sind.

Warum gibt es hier keinen pauschalen GVO-Berufs-VSH-Preis?

Für eine allgemeine GVO-Berufs-VSH ist kein bestätigter öffentlicher Tarif vorhanden. Ein geeignetes Angebot muss die konkreten Dienstleistungen und Deckungsanforderungen berücksichtigen. Private Werbebeiträge dürfen nicht als berufliche VSH-Prämien verwendet werden.

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