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uniVersa Vermögensschadenhaftpflicht

uniVersa-Haftpflicht: Was der Vermögensschadenbaustein für Ihren Beruf bedeutet

uniVersa nennt in der Betriebshaftpflicht fünf Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gewerbebedingungen grenzen reine Vermögensschäden jedoch deutlich ein. Wer berät, plant, vermittelt oder Kundendaten bearbeitet, sollte deshalb die beruflichen Aufgaben mit den besonderen Klauseln abgleichen.

Fünf Millionen Euro uniVersa-Haftpflicht sind keine universelle Beraterdeckung

Die uniVersa-Betriebshaftpflicht richtet sich an unterschiedliche Geschäftsbetriebe und nennt eine Pauschalsumme von fünf Millionen Euro. Diese Zahl beschreibt den vereinbarten Rahmen und hebt Tätigkeitsausschlüsse nicht auf.

Ein Beratungsunternehmen sollte daher nicht allein nach der höchsten Summe auswählen. Zuerst muss feststehen, dass finanzielle Kundenverluste aus seinen Empfehlungen gedeckt sind. Erst danach lässt sich beurteilen, welche Deckungshöhe zu den bearbeiteten Aufträgen passt.

Beratung, Planung und Gutachten im uniVersa-Vermögensschadenabschnitt

Die veröffentlichten uniVersa-Gewerbebedingungen nehmen im allgemeinen Vermögensschadenabschnitt unter anderem Planung, Beratung, Prüfung und Gutachtertätigkeit aus. Auch Vermittlungsgeschäfte und bestimmte Auskunftsleistungen sind dort abgegrenzt.

Wer eine dieser Leistungen selbstständig verkauft, benötigt eine ausdrücklich dafür geeignete Berufshaftpflicht. Ein zusätzlicher Vertrag kann den bestehenden uniVersa-Betriebsschutz ergänzen. Beschreiben Sie dazu nicht nur den Unternehmensgegenstand, sondern auch die Ergebnisse, für die Sie gegenüber Ihren Auftraggebern verantwortlich sind.

uniVersa-Datenschutzdeckung: Ein eigener Einschluss mit eigenen Grenzen

uniVersa hebt Datenschutzverletzungen in der Betriebshaftpflicht hervor. Die besonderen Bedingungen erfassen im beschriebenen Rahmen auch bestimmte immaterielle Ansprüche und die persönliche Haftpflicht von Beschäftigten einschließlich des Datenschutzbeauftragten gegenüber Dritten.

Ansprüche auf Sperrung oder Löschung von Daten sowie die zugehörigen Verfahren sind in dieser Klausel nicht gedeckt. Auch Bußgelder und Strafen werden dort ausgenommen. Für den Vergleich ist deshalb zu unterscheiden, ob jemand Schadenersatz verlangt oder eine datenschutzrechtliche Maßnahme durchsetzen möchte.

Externe IT- und Datenschutzberatung neben uniVersa richtig erfassen

Der Datenschutzbaustein der uniVersa-Betriebshaftpflicht bestätigt keine pauschale Berufsdeckung für externe Datenschutzberater oder IT-Dienstleister. Die allgemeinen Vermögensschadenbedingungen enthalten unter anderem Ausschlüsse für Datenverarbeitung und Beratungsleistungen.

Ein eigener Beispielsfall: Ein Dienstleister wird dafür bezahlt, ein Datenschutzkonzept zu entwickeln. Wegen einer fehlerhaften Empfehlung entstehen dem Auftraggeber Kosten. Hier muss die entgeltliche Beratung versichert sein; der Einschluss für Datenschutzfehler im eigenen Betrieb reicht als Nachweis nicht aus.

Fristen und Kostenschätzungen in der uniVersa-VSH besonders prüfen

Die uniVersa-Vermögensschadenbedingungen grenzen auch Frist- und Terminversäumnisse sowie Vor- und Kostenanschläge ab. Ein Betrieb sollte solche Leistungen daher vor einer Auftragserweiterung auf die passende berufliche Deckung prüfen.

Wer beispielsweise neben der Ausführung zunehmend die Gesamtplanung übernimmt, verändert sein Haftungsrisiko. Nennen Sie neue Aufgaben, vertragliche Zusagen und mögliche finanzielle Kundenfolgen bei der Anfrage. Ein unveränderter Versicherungsbeitrag ist kein Beleg dafür, dass die neue Verantwortung bereits abgesichert ist.

Das uniVersa-Gewerbeangebot um die benötigte Berufs-VSH ergänzen

Für einen eigenständigen uniVersa-Berater-VSH-Tarif ist öffentlich kein vollständig beschriebener allgemeiner Beitrag ausgewiesen. Im uniVersa-Vertriebsumfeld wird für nicht selbst versicherbares Geschäft auch die Vermittlung über ASKONT an andere Gesellschaften beschrieben. Der tatsächliche Risikoträger muss im Angebot erkennbar sein.

Für eine passende VSH-Anfrage können Sie hier Tätigkeiten, Umsatz, Deckungswunsch und bestehende uniVersa-Klauseln angeben. Die berufliche Absicherung kann bei einem anderen Versicherer liegen, sofern sich die Verträge sinnvoll ergänzen und Ihre Leistungen vollständig berücksichtigt sind.

Drei Aufgaben, die uniVersa-Kunden nicht gleichsetzen sollten

Betrieb führen

Alltägliche betriebliche Haftung anhand der uniVersa-Betriebshaftpflicht prüfen.

Kunden beraten

Finanzielle Fehler aus der entgeltlichen Beratungsleistung benötigen eine geeignete Berufsdeckung.

Daten verarbeiten

Eigene Datenschutzfehler und professionelle IT-Dienstleistungen sind unterschiedliche Risiken.

uniVersa-Vermögensschäden: Fragen zu beruflichen Grenzen

Versichert die uniVersa-Pauschalsumme automatisch alle Beratungsfehler?

Die uniVersa-Pauschalsumme ersetzt keinen passenden beruflichen Einschluss. Der allgemeine Vermögensschadenabschnitt grenzt unter anderem Beratung, Planung und Gutachtertätigkeit aus.

Was beschreibt uniVersa bei Datenschutzverletzungen?

uniVersa nennt einen besonderen Datenschutzbaustein in der Betriebshaftpflicht. Dieser behandelt bestimmte finanzielle und immaterielle Haftpflichtansprüche, nicht jede datenschutzrechtliche Verpflichtung.

Übernimmt uniVersa nach der Datenschutzklausel auch Bußgelder?

Die betreffende uniVersa-Datenschutzklausel nimmt Bußgelder, Strafen und die Kosten solcher Verfahren aus. Diese Beträge dürfen nicht mit versicherten Schadenersatzansprüchen gleichgesetzt werden.

Reicht uniVersa-Betriebshaftpflicht für externe Datenschutzberatung?

Die Datenschutzdeckung der uniVersa-Betriebshaftpflicht ist kein pauschaler Nachweis einer Berufshaftpflicht für entgeltliche externe Beratung. Die angebotene Beratungsleistung muss ausdrücklich vom Berufsvertrag erfasst sein.

Sind Fristversäumnisse im allgemeinen uniVersa-VSH-Baustein enthalten?

Die uniVersa-Bedingungen grenzen Fristen, Termine und bestimmte Kostenvoranschläge im allgemeinen Vermögensschadenabschnitt aus. Für entsprechende berufliche Aufgaben ist eine passende Erweiterung oder eigenständige VSH zu prüfen.

Kann ein uniVersa-Betrieb seine Berufs-VSH anderweitig abschließen?

Ein uniVersa-Gewerbevertrag kann neben einer beruflichen VSH eines anderen Versicherers bestehen. Entscheidend ist eine klare Zuordnung der versicherten Tätigkeiten und Schadenarten.

Ist ASKONT bei uniVersa ein eigener Berufs-VSH-Tarif?

Im uniVersa-Vertriebsumfeld wird ASKONT als Vermittlungsweg für anderweitig zu versichernde Risiken beschrieben. Welche Berufs-VSH tatsächlich angeboten wird, ergibt sich aus dem jeweiligen Versicherer und Tarif.

Welche Dokumente braucht ein uniVersa-Kunde für den VSH-Vergleich?

Für die Ergänzung einer uniVersa-Haftpflicht helfen Versicherungsschein, besondere Bedingungen und eine vollständige Leistungsbeschreibung. Damit lässt sich prüfen, welcher Berufs-VSH-Schutz zusätzlich benötigt wird.

Ihre Tätigkeit verdient einen passenden Schutz.

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